
… und im Gegensatz zur Bürgermeisterin werden die Ortsbürgermeisterinnen nicht direkt, sondern von den Ortsräten gewählt .
§ 92 NKomVG – Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister,
(1) 1Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat wählt in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. )