Stellungnahmen von Bündnis 90 / Die Grünen zur Sitzung des Ortsrates Venne der Gemeinde Ostercappeln am 24.6.2021

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Stellungnahmen von Bündnis 90 / Die Grünen zur Sitzung des Ortsrates Venne der Gemeinde Ostercappeln am 24.6.2021

Da unser Mitglied im Ortsrat Venne and diesem Tag erkrankt war konnten wir bei den Beschlüssen nicht mitstimmen. Aus diesem Grunde finden Sie hier nur die Information zu unseren Redebeiträgen.

Top 5: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets Venne – B 218“; hier: Abwägungs- und Feststellungsbeschluss

Beratungsfolge

  • Ortsrat Venne – Vorbereitung – öffentlich – 24.6.2021
  • Planungs- und Bauauschuss – Vorbereitung – öffentlich – 29.6.2021
  • Verwaltungsausschuss – Vorberatung – nicht öffentlich – 15.7.2021
  • Gemeinderat – Beschlussfassung – öffentlich – 20.7.2021

Stellungnahme

Siehe TOP 6: Bebauungsplan Nr. 68 „Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets Venne – B 218“; hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Frage

Wir bitten die Verwaltung zu erklären, wie die Abwägungen zu den einzelnen Eingaben erstellt werden und ab wann die Gremien die Eingaben und die dazu gehörigen Abwägungen erhalten. Wir haben einige Rückmeldungen erhalten aufgrund derer wir den Verdacht haben, das nicht allen der Ablauf bekannt ist.

Notiz

Unter anderem scheint es uns wichtig das die Abwägungen ein Vorschlag der Verwaltung sind über die dann die Gremien diskutieren und entscheiden. Die Gremien erhalten erst dann die Eingaben, wenn diese mit Abwägungen versehen sind.

Top 6: Bebauungsplan Nr. 68 „Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebiets Venne – B 218“; hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Stellungnahme

Auch wenn, wir einige Änderungen erreichen konnten, müssen wir feststellen, das sich nach der 2. öffentlichen Auslegung keine wesentlichen Änderungen bei den für uns wichtigen Bereichen ergeben haben. Daher lehnen wir den Flächennutzungsplan sowie den B-Plan in der jetzigen Form ab.

Ich möchte heute unter anderem auf die folgenden Aspekte eingehen

Grünstreifen

Der 10m breite südliche Grünstreifen ist für eine gute Einbettung des Gewerbegebietes in die Landschaft ungeeignet. Wir hatten in unserem Antrag diesbezüglich 15m gefordert. Wir haben uns dann die Situation an der Hegerhoffstraße 2A nochmals angesehen und würden es befürworten, wenn im Bereich der Hegerhoffstraße 2A die Breite des Grünstreifen von 10m auf 15m erhöht werden könnte.

Das Kapitel „9. Städtebauliche Planungsziele“, dient hier uns als Entscheidungsgrundlage. Im Kapitel 9 auf Seite 16 heißt es unter anderem

Ziel der Planung ist es auch, ein geordnetes und verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) bzw. der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sicherzustellen.

Da das Grundstück direkt an das Gewerbegebiet grenzt, wäre hier eine Verbreiterung im Sinne des Kapitel 9, den alle anderen Grundstücke liegen nicht direkt am Gewerbegebiet oder in unmittelbarer Nähe zur Baugrenze.

Regenerative Energien

Die nicht vorhandene Festsetzung zur Nutzung von regenerativen Energie ist gerade nach dem BGH Urteil zum Klimaschutz für uns absolut unverständlich. Aus unserer Sicht muss jede Möglichkeit genutzt werden die Erzeugung von Wärme und Strom auf CO2 neutrale Energien umzustellen. Eine Festsetzung die nur auf die Eigeninitiative der Unternehmen abzieht ist uns zu wenig.

Beleuchtung

Wir möchten ich nochmal auf das Thema Licht eingehen und darauf hinweisen das im „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen“ des Bundesamtes für Naturschutz auf Seite 74 folgendes gefordert wird:

„Lichtemissionen von Außenbeleuchtungen sollten daher allgemein und /zwingend/ innerhalb und in der Nähe von Natur- und Landschaftsschutzgebieten eine korrelierte Farbtemperatur (CCT) von maximal 3000, bestenfalls von maximal 2400 Kelvin aufweisen.

Die Argumentation das die Leuchtmittel mit einer Farbtemperatur von 3000 K eine höhere Anschlussleistung haben, dieses wiederum einen höheren Energieverbrauch und somit höhere CO2 – Emissionen zur Folge hätte, welches wiederum nachteilig für den Klimaschutz ist, können wir bzgl. der CO2 Emissionen nicht nachvollziehen da

  • die CO2-Emissionen für die Stromerzeugung in den nächsten 10Jahren gegen 0 sinken werden und
  • bei der Benutzung von regenerativ erzeugten Strom, bereits heute kein CO2 entstehen würde.

Die aktuelle Beschlussfassung die eine Farbtemperatur von 4000K festsetzt halten wir deswegen für den Aspekt Umwelt und insektenfreundliche Beleuchtung für nicht ausreichend.

Noch eine Anmerkung zu, Thema CO2 Reduzierung: Wenn die CDU unbedingt die CO2-Emission reduzieren möchte, dann ist es nicht verständlich warum an anderer Stelle im B-Plan keine Festsetzung wenigsten für die teilweise Erzeugung von Wärme und Strom aus regenerativen Energien getroffen wird.

Fragen zu den Abwägungen

Abwägung 26

In der Eingabe 26 wird unter anderem folgendes erwähnt:

Das Umweltgutachten inkl. Artenschutzbeitrag ist unvollständig. Es werden weitaus mehr Tiere auf den Flächen gesichtet. Zudem gibt es seit März 2021 vom europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Urteil für den Vogelschutz (AK C- 473/19). Hieraus Entnommen: Zitat aus dem Urteil des EUGH, Absatz 36: „Daher geht aus dem Wortlaut von Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie klar und eindeutig hervor, dass die Anwendung der in dieser Bestimmung genannten Verbote keineswegs nur den Arten vorbehalten ist, die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt sind oder auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist. https://www.naturschutzinitiative.de/neuigkeiten/913-05-03-2021-eiImeldung-eugh-staerkt-den-vogelschutz Wir sehen eine Überprüfung als dringend notwendig an. Wir können bzgl. dieser Eingabe keine Abwägung finden. Wir möchten die Verwaltung bitten uns die entsprechende Abwägung zukommen zu lassen oder uns mitzuteilen wo wir die Abwägung finden.

Abwägung 67 LKOS

In der Stellungnahme 67 vom Landkreis Osnabrück (LKOS) heißt es:

Laut Aussagen in der Begründung Kapitel 7 „lassen sich hier [Maßnahmen zu einer Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels] aufgrund der speziellen örtlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planungsziele in diesem Planverfahren nicht umsetzen“, wobei nicht klargestellt wird, welche der in Kapitel 9 genannten städtebaulichen Planungsziele den gemeinten Maßnahmen denn entgegenstehen. Diese Aspekte sollten auch im Hinblick auf die optische Wirkung als prägender Ortseingang des Ortsteiles Venne betrachtet werden, der an ausgedehnte Gebiete der Natur und Naherholung und ein Landschaftsschutzgebiet anschließt. In der getroffenen Abwägung können wir nicht erkennen, das auf die optische Wirkung des Gewerbegebietes eingegangen wurde. Wir fordern die Verwaltung auf diese Abwägung nachzureichen oder uns mitzuteilen wo wie die entsprechende Abwägung finden.

TOP 11: Aufstellung von Schranken, Verkehrszeichen und Hinweisschildern auf öffentlich gewidmeten Wegen im Venner Moor

Fragen

  • Welcher Text wird auf den Hinweisschilder zum Naturschutz und zum Torfabbau stehen? Aus unserer Sicht wäre eine Nennung von Torfabbau in einen Atemzug mit Naturschutz nicht vereinbar.
  • Im NSG Venner Moor wird kein Torfabbau mehr durchgeführt.